Aktuelles zu André Gaufer und dem Immobilienpoker der Adler Group

Einblicke in André Gaufers Konflikt mit der Adler Group und ihren Akteuren.

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Einstweilige Verfügung – Stand 24. Januar 2024:

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André Gaufer und die PROfinance GmbH im Kampf gegen die Adler Group um den Steglitzer Kreisel: Kammergericht-Beschluss vom 19. Dezember 2023 - In dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 27 U 82/23 hat das Kammergericht beschlossen:

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14.01.2024: Berliner Zeitung

Kampf um Steglitzer Kreisel: Käufer verliert Prozess um einstweilige Verfügung – „Kein Rechtsschutzbedürfnis“: Das Amtsgericht Schöneberg weist den Antrag eines Erwerbers zurück, der als künftiger Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden wollte.

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Antwort des Präsidenten der Notarkammer Berlin – Betreff: Ihr Antrag vom 11.01.2024 auf Befreiung des Vorstands von der Verschwiegenheit.

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Antrag auf Ausnahmegenehmigung in Angelegenheit gegen den Notar: Dringender Klärungsbedarf – Stand 11. Januar 2024:

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09.01.2024: Berliner Zeitung

Kampf um Steglitzer Kreisel: Verhandlung über einstweilige Verfügung: Der Käufer einer noch zu bauenden Eigentumswohnung will im Grundbuch als Eigentümer vorgemerkt werden – um seine Rechte abzusichern.

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Landgerichtspräsident Informiert über Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Berliner Notar

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25.12.2023: Berliner Zeitung

Gaufer versucht unterdessen alle rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen, um die Erfüllung seines Kaufvertrages durchzusetzen. Über seinen Anwalt hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um die Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu erwirken. Die Entscheidung steht aus.

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Rechtsstreit der Adler Group eskaliert durch Berufung: Kampf um Gerechtigkeit und Verbraucherschutz im Immobilienrecht verschärft sich.

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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Notar: Aufklärung über Rechte und Fortschritt – Stand 25. November 2023:

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27.10.2023: Berliner Morgenpost

„Die Vormerkung schützt den Käufer einer Immobilie, indem sie sicherstellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht erneut verkauft“, erklärt Gaufer. Üblicherweise kümmere sich der Notar nach Abschluss des Kaufvertrags um die Eintragung dieser Vormerkung.

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Am 19. Oktober 2023 erhalte ich eine Rückmeldung von der Notarkammer Berlin. In ihrer Mitteilung heißt es:

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Triumph der Gerechtigkeit: 5 Jahre später - Mein Kampf gegen die Adler Group

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Am 6. Oktober 2023 erkundige ich mich nach dem aktuellen Stand meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18. April gegen den Notar bei der Notarkammer Berlin. In meiner Anfrage weise ich darauf hin, dass die Notarkammer mich am 13. Juli darüber informierte, dass die Beschwerdeabteilung des Vorstands der Notarkammer Berlin meine Beschwerde in ihrer Sitzung am 5. Juli besprochen hat.

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Im SPIEGEL-Artikel „Das Wohndrama“ vom 6. Oktober 2023, in dem meine Klage gegen die Adler Group thematisiert wird, hält sich der Immobilienkonzern offiziell zurück. Allerdings verlautet aus Unternehmenskreisen, dass ein rascher Weiterverkauf des Turmprojekts geplant ist. Parallel beantragte der Anwalt der Adler Group am 25. September beim Kammergericht eine Fristverlängerung bis zum 26. Oktober 2023, um ihre Berufung gegen mein Urteil vom 26. Juli zu begründen.

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Die Adler Group hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung beim Kammergericht eingelegt. Der Rechtsanwalt äußert sich in seinem Schriftsatz vom 8. August 2023: „Namens und in Vollmacht der Beklagten legen wir gegen das am 26.07.2023 verkündete Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, welcher innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingehen wird.“

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Mein Kampf für Gerechtigkeit: Warum das Urteil vom 26. Juli so wichtig ist. Heute haben wir einen bedeutenden Schritt für die Gerechtigkeit gemacht. Die Adler Group hat das Pokerspiel um den Steglitzer Kreisel verloren. Trotz aller Drohungen und Einschüchterungen hat das Gericht mir Recht gegeben. Die fragwürdigen Methoden von Strippenziehern, Rechtsanwälten und Notaren sind gescheitert.

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Recht gegen Macht: Das bahnbrechende Urteil vom 26. Juli 2023 – Landgericht Berlin entscheidet: André Gaufer gewinnt mit PROfinance gegen Adler Group. Das Gericht hat meiner Klage sowohl in ihrer Zulässigkeit als auch in ihrer Begründung stattgegeben, während die Widerklage der Adler Group abgewiesen wurde.

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Abstimmung der Notarkammer mit der Dienstaufsicht des Landgerichts zu meiner Beschwerde gegen den Notar.

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Verschwiegenheitspflicht: Notarkammer Berlin kann Notar-Stellungnahme zu meiner Beschwerde nicht weitergeben.

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Vorlage der Notarnebenakte und anhaltende Prüfung durch Landgerichtpräsidenten.

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Korrespondenz mit der Notarkammer Berlin: Bestätigung und erneute Dokumentenanfrage.

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Erläuterung der Beschwerde gegen den Notar: Unstimmigkeiten und fehlende Aufklärung.

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Aufforderung der Notarkammer Berlin zur Vorlage weiterer Unterlagen bezüglich meiner Beschwerde.

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Am 17. und 18. April 2023 habe ich aufgrund der Pflichtverletzung des Notars eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl bei der Notarkammer Berlin als auch beim Landgericht Berlin eingereicht.

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In den Medien: Mein Engagement, der Rechtsstreit und mein Buch.

Auf unserer Seite zum Steglitzer Kreisel finden Sie Presseartikel zu meinem Engagement rund um das Hochhausprojekt.
Zur Berichterstattung über meinen Rechtsstreit mit der Adler Group besuchen Sie unsere Adler Group-Seite.
Artikel aus der Presse zu meinem Buch finden Sie auf unserer Seite unter dem Thema Immobilienpoker.

FAQ: Urteil "Recht gegen Macht" vom 26. Juli 2023

1. Welches Urteil wurde am 26.07.2023 gefällt?

Das Landgericht Berlin hat zugunsten von André Gaufer und PROfinance entschieden und gegen Adler Group. Die Klage wurde sowohl in ihrer Zulässigkeit als auch in ihrer Begründung für gültig erklärt, während die Widerklage der Adler Group abgelehnt wurde.

2. Was war der Hauptgegenstand des Rechtsstreits?

PROfinance forderte von der Adler Group die Erfüllung eines notariellen Bauträgervertrags vom 18.10.2018, in dem die Errichtung einer Wohnanlage im Steglitzer Kreisel in Berlin und die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz vereinbart wurde.

3. Was waren die wichtigsten Vertragsbestimmungen?

Die Hauptkaufgegenstände des Vertrages umfassen die Wohnung sowie den Tiefgaragenstellplatz. Dabei war vorgesehen, dass die Fertigstellung bis zum 30.06.2022 abgeschlossen sein sollte. Während sich Qualität und Beschaffenheit direkt am Vertrag orientieren, waren Bauänderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

4. Gab es Probleme nach Vertragsabschluss?

Ja, der Miteigentumsanteil wurde im Grundbuch anders eingetragen als vertraglich vereinbart. Zudem wurde der vereinbarte Tiefgaragenstellplatz durch Bauplanungsänderungen nicht erstellt.

5. Was war der Hauptstreitpunkt?

Der Hauptstreitpunkt war die Zuordnung des Miteigentumsanteils zur Wohnung. Es gab Unstimmigkeiten zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil.

6. Wie hat das Landgericht Berlin entschieden?

Das Gericht fand die Klage von PROfinance zulässig und begründet. Es hat bestätigt, dass die Klägerin Anspruch auf den im Kaufvertrag festgelegten Miteigentumsanteil von 255/100.000 hat und entschied, dass die Änderungen der Beklagten nicht gerechtfertigt waren.

7. Welche Rolle spielten die Unternehmensumstrukturierungen in diesem Fall?

Es gab Umfirmierungen, wobei die ursprünglichen GbRs zu GmbHs umgewandelt wurden. Daher wurde eine Parteiberichtigung in Bezug auf die Bezeichnung der Beklagten vorgenommen.

8. War die Klage gegen die richtigen Parteien gerichtet?

Obwohl die Klägerin zunächst gegen GbRs klagte, die inzwischen als GmbHs firmieren, war laut Gericht klar, dass sich die Klage gegen die GmbHs richten sollte.

9. Was sagt das Gericht zu den Rücktrittserklärungen der Beklagten?

Das Gericht stellte fest, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehen bleibt, da es an einem gültigen Rücktrittsgrund mangelt.

10. Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Dieses Urteil stärkt die Position von Käufern gegenüber Bauträgern und hebt die Bedeutung von notariellen Vertragsvereinbarungen und deren Einhaltung hervor.

Die Adler Group hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung beim Kammergericht eingelegt. Der Rechtsanwalt äußert sich in seinem Schriftsatz vom 8. August 2023: „Namens und in Vollmacht der Beklagten legen wir gegen das am 26.07.2023 verkündete Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, welcher innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingehen wird.“

Trotz des für mich positiven Urteils zeigt der Immobilienkonzern keine Einsicht und wendet sich nun an eine höhere Instanz. Die Adler Group zieht ihren Anwalt auf ihre Seite und scheint fest entschlossen, den Vertragsbruch fortzusetzen.

Ich bin zuversichtlich, dass das Kammergericht meine Ansprüche bestätigen und dem Urteil des Landgerichts folgen wird. Falls es entgegen meiner Erwartung anders entscheiden sollte, werde ich alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Das 18-seitige Urteil der Richterin legt die Rechtslage klar aus und spricht mir in sämtlichen Aspekten Recht zu.

Ich möchte mich auf die Verlässlichkeit notarieller Verträge verlassen können und durch mein Urteil ein starkes Zeichen für den Verbraucherschutz setzen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Immobilienunternehmen und ihre Akteure versuchen, vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil der Käufer zu missachten.

Ich habe von meinen Vertragspartnern mehrfach Vertragstreue verlangt, doch stattdessen ist die Adler Group von meinem Kaufvertrag zurückgetreten und der Notar hat meine Interessen missachtet. Deshalb habe ich gegen die Adler Group auf Vertragserfüllung geklagt und gegen den Notar eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Rückschau:

Anstatt meine Ansprüche durch die Auflassungsvormerkung zu sichern, präsentiert mir der Notar neue Baupläne, Vertragsänderungen und einen ergänzenden Nachtrag zu meinem Kaufvertrag. Er führt Beanstandungen des Grundbuchamtes und Umplanungen des Bauträgers als Gründe an. In den mir vorgelegten Dokumenten konnte ich jedoch keine Beanstandungen des Grundbuchamtes erkennen.

Der Anwalt der Adler Group drängt auf eine notarielle Beglaubigung des Nachtrags. Er betont, dass ich binnen zwei Wochen zustimmen müsse, wenn ich den Kaufvertrag aufrechterhalten möchte. Dabei intensiviert er den Druck, indem er mir eine „Vertragspflichtverletzung“ vorwirft. Die Adler Group droht sogar mit einem Vertragsrücktritt und setzt eine Frist. Ich jedoch bestehe auf die Einhaltung des ursprünglichen Notarvertrags und mache deutlich, dass ich nicht bereit bin, vertragswidrige Forderungen zu akzeptieren.

Mein Schlagabtausch mit dem Anwalt der Adler Group ist im Buch „Immobilienpoker“ festgehalten.

Einstweilige Verfügung – Stand 24. Januar 2024: 

Durch meinen Rechtsanwalt habe ich die „sofortige Beschwerde“ beim Landgericht Berlin eingereicht. Ich bin der Überzeugung, dass ich nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung habe, daher fechte ich den Beschluss des Amtsgerichts an, um meine rechtlichen Interessen zu wahren. Am 13. Dezember habe ich durch mein Unternehmen, die PROfinance GmbH, beim Amtsgericht Schöneberg eine einstweilige Verfügung gegen die Adler Group beantragt. Leider wurde dieser Antrag am 9. Januar abgelehnt, da das Gericht meinte, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Dazu führt mein Anwalt in der Beschwerde aus: „Die Antragsgegnerinnen haben sich gegenüber der Antragstellerin vertraglich bindend verpflichtet, eine Wohnung und einen Stellplatz zu errichten und der Antragstellerin zu übertragen. Hierzu gehört, dass dieser Übertragungsanspruch durch eine Vormerkung zu sichern ist. Die Antragsgegnerinnen sind dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nur nicht nachgekommen, sie haben als Voraussetzung für die selbstverständliche Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unbillige Vertragsänderungen von der Antragstellerin verlangt.

Neben dem Umstand, dass gemäß diverser Aussagen der Obergesellschaft der Antragsgegnerinnen ein Verkauf des Projektes Steglitzer Kreisel droht, versuchen die Antragsgegnerinnen die Rechte der Antragstellerin endgültig zu vereiteln, indem sie schon eine Grundschuld von über vier Milliarden Euro auf den verkauften Einheiten eintragen ließen. Erneut sei darauf hingewiesen, dass vertragsgemäßes Verhalten der Antragsgegnerinnen bedeutet hätte, die an die Antragstellerin veräußerten Einheiten ebenso von der Belastung mit der Grundschuld auszunehmen, wie die verkauften Wohnungen, hinsichtlich derer eine Vormerkung eingetragen wurde, weil die dortigen Käufer sich dem Druck der Antragsgegnerinnen gebeugt hatten.“

Mein Kampf für Gerechtigkeit: Warum das Urteil vom 26. Juli so wichtig ist. Heute haben wir einen bedeutenden Schritt für die Gerechtigkeit gemacht. Die Adler Group hat das Pokerspiel um den Steglitzer Kreisel verloren. Trotz aller Drohungen und Einschüchterungen hat das Gericht mir Recht gegeben. Die fragwürdigen Methoden von Strippenziehern, Rechtsanwälten und Notaren sind gescheitert.

Dies ist nicht nur ein Triumph für mich persönlich, sondern auch ein Sieg für die Rechte aller Wohnungskäufer. Das Urteil macht klar: Notarverträge müssen eingehalten werden. Dies ist ein grundlegendes Recht und darf nicht durch unfaire Geschäftspraktiken untergraben werden.

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit meiner ursprünglichen Klageanträge, die ich ohne juristischen Beistand beim Amtsgericht eingereicht habe. Obwohl die Adler Group ihre Tochtergesellschaften umfirmierte, mehrere Rücktrittserklärungen abgab und eine Gegenklage einreichte, konnte sie nicht verhindern, dass die Gerechtigkeit siegt. Denn das Urteil betont:

– Trotz Rücktrittserklärungen bleibt mein Vertrag in Kraft.
– Die Adler Group kann keine Vertragsanpassungen über einen Nachtrag durchsetzen.
– Fragliche Vertragsklauseln erlauben keine Anpassungen.
– Mein Anspruch auf den Tiefgaragenstellplatz ist unangetastet.
– Das Streichen des Fahrradaufzugs findet keine Vertragsgrundlage.
– Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine automatische zweijährige Bauverzögerung.

Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall, besonders in Fällen, in denen Immobilienfirmen versuchen, notarielle Kaufverträge zum Nachteil der Käufer zu ändern. Es sendet ein deutliches Signal in Richtung Verbraucherschutz.

Sie fragen sich vielleicht, warum ich mit PROfinance gegen die Adler Group vorgegangen bin. Es ist nicht nur mein Kampf gegen unfaire Geschäftspraktiken, sondern auch mein Eintreten für das geltende Recht in Deutschland. Ein Recht, das ohne Ausnahme für alle gelten sollte – auch für Immobilienriesen.

Die Spekulation im Immobilienbereich hat tiefgreifende Auswirkungen. Sie betrifft nicht nur Wohnungskäufer direkt, sondern beeinflusst auch den gesamten Wohnraum. Aufgeblähte Grundstückspreise treiben die Mieten nach oben, und diese Entwicklung betrifft uns alle.

Mit meinem Engagement möchte ich andere ermutigen, für ihre Rechte zu kämpfen und zugleich meiner Tochter ein starkes Vorbild sein.

Recht gegen Macht: Das bahnbrechende Urteil vom 26. Juli 2023 – Landgericht Berlin entscheidet: André Gaufer gewinnt mit PROfinance gegen Adler Group. Das Gericht hat meiner Klage sowohl in ihrer Zulässigkeit als auch in ihrer Begründung stattgegeben, während die Widerklage der Adler Group abgewiesen wurde.

Zusammenfassung des Tatbestands:

Die Klägerin (PROfinance) fordert von den Beklagten (Adler Group) die Erfüllung eines notariellen Bauträgervertrags vom 18.10.2018. Gemäß diesem Vertrag haben sich die Beklagten verpflichtet, eine Wohnanlage im Steglitzer Kreisel in Berlin zu bauen. Der Vertrag gewährte der Klägerin einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung (Nr. 256) und einem Tiefgaragenstellplatz (Nr. 127).

Im Vertrag wurde festgelegt:

1. Die Wohnung und der Parkplatz sind die Hauptkaufgegenstände.

2. Die Qualität und Beschaffenheit richten sich nach dem Vertrag und der Baubeschreibung.

3. Der Bauunternehmer kann bestimmte Änderungen am Bau vornehmen, solange diese gerechtfertigt sind und den Wert oder die Nutzungsfähigkeit nicht wesentlich mindern.

4. Die Fertigstellung der Wohnung und des Parkplatzes sollte bis zum 30.06.2022 erfolgen. Verzögerungen aufgrund unvermeidlicher Umstände, wie Streik, schlechtes Wetter, behördliche Eingriffe oder höhere Gewalt, sind berücksichtigt.

5. Bestimmte Änderungen am Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind erlaubt und können den Wert oder die Nutzbarkeit nicht wesentlich mindern.

Nach Vertragsabschluss wurde jedoch der Miteigentumsanteil der Wohnung im Grundbuch mit einem anderen Wert (280/100.000,00) eingetragen als ursprünglich vereinbart (255/100.000,00).

Im Frühjahr 2021 „baten“ die Beklagten die Klägerin, eine Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen. Darin wurde festgestellt, dass aufgrund von Bauplanungsänderungen der geplante Parkplatz nicht als Teileigentum erstellt wird. Stattdessen wird der Klägerin ein Stellplatz in einem anderen Gebäude angeboten, der sich derzeit noch in der Planungsphase befindet. Die Kosten für den neuen Stellplatz sollen zwischen EUR 50.000 und EUR 65.000 liegen, abhängig von der Größe.

1. Ein Unterschied zwischen den im Kaufvertrag und im Grundbuch angegebenen Miteigentumsanteilen verhinderte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Klägerin im Grundbuch.

2. Das Amtsgericht Schöneberg stellte fest, dass eine neue Eintragungsbewilligung aufgrund des geänderten Miteigentumsanteils erforderlich sei.

3. Nachdem die Klägerin die Beklagten um eine korrigierte Eintragungsbewilligung gebeten hatte, erklärten diese ihren Rücktritt vom Kaufvertrag.

4. Es gab einige Unternehmensumstrukturierungen und -umwandlungen im Handelsregister.

5. Die Klägerin klagte dann gegen zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und forderte, dass die Beklagten eine Eintragungsbewilligung für die Miteigentumsanteile und die entsprechenden Sondereigentumsrechte erteilen.

6. Das Amtsgericht Schöneberg verwies den Fall an das Landgericht Berlin.

7. Das Landgericht Berlin deutete an, dass die ursprünglichen GbRs möglicherweise in GmbHs umgewandelt wurden.

8. Nach Prüfung der Grundbücher stellte der Klägervertreter fest, dass die Kaufgegenstände nun im Eigentum von zwei GmbHs stehen, und beantragte eine Änderung des Passivrubrums.

9. Die Klägerin behauptet, dass nur eine Rubrums-Berichtigung und keine Klageänderung vorliegt und verlangt, dass die Kaufgegenstände gemäß dem ursprünglichen notariellen Kaufvertrag hergestellt werden.

10. Die Klägerin hat Anträge gestellt, die darauf abzielen, dass die Beklagten bestimmte Eintragungsbewilligungen erteilen.

11. Die Beklagten stimmten der Antragsänderung nicht zu und legten Widerklage ein. Sie behaupten, dass der ursprüngliche Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und sie daher nicht mehr verpflichtet seien, Eigentum an den Kaufgegenständen zu übertragen.

12. Die Klägerin möchte, dass die Widerklage abgewiesen wird.

13. Die Beklagten wollen die Klage abweisen.

14. Hauptstreitpunkt ist die Zuordnung des Miteigentumsanteils zur Wohnung. Die Beklagten argumentieren, dass die Größe der Wohnung eher einem Miteigentumsanteil von 280/100.000,00 entsprechen würde, statt dem beanspruchten 255/100.000,00.

15. Die Beklagten geben an, dass eine nachträgliche Änderung zu 255/100.000,00 nicht mehr machbar ist.

16. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass für klägerische Ansprüche eine neue Eintragungsbewilligung aller beteiligten Parteien, einschließlich der Klägerin, erforderlich wäre.

17. Die Beklagten argumentieren, dass sie den Vertrag durch Rücktritt wirksam beendet haben, da sich die Klägerin geweigert hat, eine Nachtragsvereinbarung zu unterschreiben. Dieses Verhalten der Klägerin wird von den Beklagten als rechtsmissbräuchlich angesehen, und es wird behauptet, sie habe gegen das Kooperationsgebot verstoßen.

18. Die Klägerin hätte laut den Beklagten aufgrund bestimmter Vertragsklauseln (4.3., 4.9. und 5.3.) verpflichtet sein müssen, den vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen. Der § 16.1.c des Kaufvertrages würde eine solche Änderungsbefugnis vorsehen.

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Klage zulässig und begründet ist, während die Widerklage keinen Erfolg hatte. Es wurde eine Parteiberichtigung in Bezug auf die Bezeichnung der Beklagten vorgenommen. Die Klägerin hatte ursprünglich Klage gegen die Steglitzer Kreisel Turm GbR und die Steglitzer Kreisel Parkhaus GbR erhoben, aber es stellte sich heraus, dass diese Unternehmen inzwischen als GmbHs firmieren. Das Gericht fand heraus, dass trotz der falschen Bezeichnung klar war, dass sich die Klage gegen die GmbHs richten sollte, da es klare Indizien für die Identität zwischen den ursprünglichen GbRs und den aktuellen GmbHs gab. Der BGH hatte zuvor entschieden, dass eine Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei unwirksam ist. Aber in diesem Fall war erkennbar, dass die Klage trotz der falschen Bezeichnung gegen die richtige Partei gerichtet war. Das Gericht stützte seine Entscheidung auch auf die Tatsache, dass die Beklagten eine Widerklage erhoben hatten, was nur der wahren Partei möglich ist.

Die Klägerin hat ihre Klageanträge geändert. Diese Änderung ist gemäß § 263 ZPO zulässig. Während die Klägerin ursprünglich die Erteilung einer Eintragungsbewilligung forderte, beantragt sie jetzt die Bildung des vertraglich zugesicherten Miteigentumsanteils, das Sondereigentum an einer Wohnung und die Teilung eines Stellplatzes. Diese Anpassung dient der Sachdienlichkeit, da sie bestehende Streitpunkte klärt und ein weiteres Verfahren überflüssig macht. Die ursprünglichen Anträge der Klägerin, die ohne juristischen Beistand gestellt wurden, gründen auf dem gleichen Sachverhalt; lediglich die rechtliche Forderung wurde modifiziert.

Die Klägerin beansprucht gegenüber den Beklagten die Bildung eines vertraglich zugesicherten Miteigentumsanteils von 255/100.000 und verlangt zudem die Teilung des Teileigentums für den Stellplatz gemäß §§ 650u Abs. 1 S. 2 und 631 BGB, basierend auf dem Bauträgervertrag vom 18.10.2018. Ein Rücktritt hat diesen Anspruch nicht aufgehoben, wie in Ziffer II der Widerklage dargelegt. Im Kaufvertrag wurde der Kaufgegenstand als Wohnungseigentum mit einem Miteigentumsanteil von 255/100.000 am Baugrundstück Turm festgelegt. Die Beklagten argumentieren, dass dieser Miteigentumsanteil nicht im Verhältnis zur Größe des Sondereigentums steht. Das Gericht widerspricht dieser Ansicht, da das Wohnungseigentumsgesetz keine genauen Vorgaben zum Verhältnis zwischen Größe und Wert des Miteigentumsanteils macht. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien die Größe des Miteigentumsanteils frei bestimmen können. Es wurde zudem festgestellt, dass die Klägerin das Recht hat, eine Erhöhung des Miteigentumsanteils abzulehnen, da dies mit erhöhten Betriebskosten verbunden wäre. Der im notariellen Kaufvertrag enthaltene Änderungsvorbehalt verpflichtet die Klägerin ebenfalls nicht zur Zustimmung. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die den von der Beklagten vorgeschlagenen Miteigentumsanteil von 280/100.000 erzwingen würden. Eine nachträgliche Anpassung ist somit nicht erforderlich.

Die Behauptung der Beklagten, dass eine nachträgliche Änderung der Teilungserklärung nicht mehr möglich sei, ist nichtzutreffend. Vor der Eintragung ins Grundbuch kann der teilende Eigentümer die Teilungserklärung jederzeit ändern. Auch nach der Eintragung ist eine Anpassung der Miteigentumsanteile zulässig. Nach der WEG-Reform von 2020 wird die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig, sobald die Wohnungsgrundbücher angelegt sind. Anfangs ist der aufteilende Eigentümer das einzige Mitglied. Personen, die Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum haben und durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert sind, gelten als Eigentümer, sobald sie den Besitz der Räume erhalten. Nach Gründung der Gemeinschaft kann die Teilungserklärung nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden. Eine nachträgliche Änderung ist also möglich, abhängig von der Mitgliederstruktur und deren Zustimmung. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass irgendwelche Mitglieder eine Mitwirkung verweigert hätten.

Die Beklagte behauptet fälschlicherweise, dass für einen Übertragungsanspruch bei einem geänderten Kaufgegenstand eine neue Begründung und Eintragungsbewilligung aller Parteien nötig sei. Jedoch fordert die Klage lediglich die Umsetzung des vertraglich festgelegten Miteigentumsanteils von 255/100.000. Laut Amtsgericht Schöneberg ist eine neue Eintragungsbewilligung nur für die geänderte Größe des Miteigentumsanteils von 280/100.000 notwendig, da sie vom vertraglichen Wert abweicht. Eine Bewilligung wird nur bei einer inhaltlichen Änderung benötigt, was die Klägerin nicht verlangt.

1. Trotz mehrerer Rücktrittserklärungen der Beklagten bleibt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehen, da es an einem gültigen Rücktrittsgrund mangelt.

2. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf die Vertragsanpassung, die sie gemäß dem Nachtragsentwurf verlangt haben.

3. Es ist unklar, ob bestimmte Regelungen im Kaufvertrag, auf die sich die Beklagten berufen, wirksam sind. Aber selbst, wenn sie es wären, rechtfertigen sie nicht die vorgenommenen Anpassungen.

4. Die Entfernung des Fahrradaufzugs aus dem Vertrag kann nicht durch die zitierten Regelungen im Kaufvertrag begründet werden.

5. Obwohl eine Pandemie grundsätzlich als „höhere Gewalt“ betrachtet werden kann, rechtfertigt die Corona-Pandemie nicht automatisch eine Verzögerung von über zwei Jahren im Bauzeitplan. Konkrete Details zu den durch die Pandemie verursachten Verzögerungen müssen dargelegt werden.

6. Die Behauptungen der Beklagten bezüglich einer nur geringfügigen Verschlechterung durch den geplanten Tausch eines Tiefgaragenstellplatzes gegenüber dem ursprünglichen Kauf eines Stellplatzes sind nicht überzeugend. Insbesondere da die Kosten für den neuen Platz deutlich höher ausfallen als der ursprüngliche Kaufpreis.

Abstimmung der Notarkammer mit der Dienstaufsicht des Landgerichts zu meiner Beschwerde gegen den Notar.

Am 13. Juli 2023 teilt mir die Notarkammer Berlin mit: „die Beschwerdeabteilung des Vorstands der Notarkammer Berlin hat sich in ihrer Sitzung am 05.07.2023 mit der o.g. Beschwerde befasst. Sie hat beschlossen, sich zunächst mit der Dienstaufsicht beim Präsidenten des Landgerichts abzustimmen. Das Ergebnis dieser Abstimmung wird uns erst im September vorliegen. Wir müssen Sie insofern weiter um Geduld bitten. Wir kommen im Anschluss auf die Angelegenheit zurück.“

Verschwiegenheitspflicht: Notarkammer Berlin kann Notar-Stellungnahme zu meiner Beschwerde nicht weitergeben.

Am 29. Juni 2023 teilt mir die Notarkammer Berlin mit: „auf Ihre Nachfrage vom 26.06.2023 teilen wir Ihnen mit, dass sich Notar … zu Ihrer Beschwerde geäußert hat, uns aber nicht gestattet hat, Ihnen diese zur Kenntnis zu geben. Hierzu ist er berechtigt, da die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter der Notarkammer über alle Angelegenheiten, die ihnen über Notare bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren haben (§ 69a Bundesnotarordnung). Die Beschwerdeabteilung des Vorstands der Notarkammer Berlin wird Ihre Beschwerde in ihrer Sitzung am 05.07.2023 erörtern. Im Anschluss daran werden Sie Nachricht zum Sachstand erhalten.“

Zur Information: § 69a der Bundesnotarordnung legt fest, dass Vorstandsmitglieder sowie andere Personen, die beruflich mit Notaren interagieren, zu Verschwiegenheit über bestimmte in ihrer Arbeit erlangte Informationen verpflichtet sind. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen sie diese Informationen preisgeben dürfen. Sollten sie vor Gericht oder einer Behörde aussagen müssen, benötigen sie hierfür eine Genehmigung vom Vorstand der Notarkammer. Darüber hinaus existieren Regelungen für den Fall, dass Notarkammern Dienstleistungen beanspruchen, die im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht des Notars stehen.

Vorlage der Notarnebenakte und anhaltende Prüfung durch Landgerichtpräsidenten.

Am 27. Juni 2023 teilt mir der Präsident des Landgerichts Berlin mit: „bezugnehmend auf Ihre Anfragen teile ich Ihnen mit, dass der Notar … hier eine Stellungnahme abgegeben hat und mit der Übersendung an Sie nicht einverstanden ist. Der Notar hat ferner eine Ablichtung der Notarnebenakte vorgelegt. Die Prüfung des Vorgangs wird noch andauern. Ich werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Korrespondenz mit der Notarkammer Berlin: Bestätigung und erneute Dokumentenanfrage.

Am 25. April 2023 teilt mit die Notarkammer Berlin mit: „den Erhalt der weiteren Informationen und Anhänge in Ihren vier E-Mail-Nachrichten vom 20.04.2023 kann ich bestätigen. Ich hatte Sie per E-Mail vom selben Tage aber auch gebeten, den Schriftverkehr mit dem Notar vorzulegen. Das schloss den E-Mail-Verkehr ein, insbesondere die in Ihrer Ausgangsbeschwerde genannten E-Mail-Nachrichten des Notars sowie Ihre Schreiben. Ferner ist in Ihrem Schreiben, in dem Sie den Notar auffordern, die Auflassungsvormerkung zu beantragen, eine E-Mail des Notars erwähnt. Bitte reichen Sie auch diese Unterlagen nach, damit wir uns ein vollständiges Bild von dem beschwerderelevanten Sachverhalt machen können.“

Nach der Aufforderung der Notarkammer Berlin reiche ich die geforderten Korrespondenzen noch am gleichen Tag ein.

Erläuterung der Beschwerde gegen den Notar: Unstimmigkeiten und fehlende Aufklärung.

Noch am 20. April 2023 sende ich der Notarkammer Berlin einen Schriftsatz meines Rechtsanwalts zur Erläuterung meiner Beschwerde gegen den Notar. Dieser hebt hervor, dass trotz des ursprünglichen Kaufvertrags ein Miteigentumsanteil von 280/100.000 statt 255/100.000 im Grundbuch verzeichnet wurde, ohne eine von mir unterzeichnete, entsprechende Nachtragsvereinbarung. Der Notar hat es versäumt, mich über die finanziellen und rechtlichen Folgen der Nachtragsurkunde zu informieren und kommunizierte nicht klar über die vorgenommenen Änderungen. Ich machte jedoch deutlich, dass die Adler Group keinen Anspruch auf meine Zustimmung zum geänderten Kaufvertrag hat, insbesondere in Bezug auf den Tiefgaragenstellplatz.

Aufforderung der Notarkammer Berlin zur Vorlage weiterer Unterlagen bezüglich meiner Beschwerde.

Am 20. April 2023 teilt mir die Notarkammer Berlin mit: „ich habe Ihre Beschwerde geprüft, kann jedoch allein aufgrund Ihres Schreibens und des vorgelegten Kaufvertrags nicht nachvollziehen, was Sie dem Notar genau vorwerfen. Bitte legen Sie insoweit den Schriftverkehr mit dem Notar betreffend die Identitätserklärung und die Teilungserkärung des Verkäufers des Tiefgaragenstellplatzes, zur Erforderlichkeit der erneuten Eintragungsbewilligung und zur Änderung des Kaufvertrages (Änderung des Miteigentumsanteil) in Kopie vor. Bitte teilen Sie auch mit, ob das Wohnungsgrundbuch für die von Ihnen erworbene Wohnung bereits angelegt ist.“

Am 17. und 18. April 2023 habe ich aufgrund der Pflichtverletzung des Notars eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl bei der Notarkammer Berlin als auch beim Landgericht Berlin eingereicht.

Zur Begründung meiner Beschwerde gegen den Notar trage ich vor:

Trotz wiederholter Aufforderungen und Anfragen meinerseits wurde die Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht vorgenommen. Der Notar nannte unterschiedliche Gründe, darunter die Notwendigkeit einer Identitätsbestätigung sowie das Fehlen von Abgeschlossenheitsbescheinigungen.

Obwohl ich meine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, kam der Notar seiner Pflicht zur Eintragung ins Grundbuch nicht nach.

Ferner wurde der Miteigentumsanteil meiner Wohnung im Grundbuch geändert, obwohl ich dem Nachtrag, welcher den Anteil von 255/100.000 auf 280/100.000 ändern sollte, nicht zugestimmt hatte. Diese Änderung wurde dennoch im Juli 2020 ins Grundbuch eingetragen, ohne dass ich vom Notar darüber informiert wurde.

Ich betrachte dieses Verhalten als klaren Verstoß gegen die notariellen Pflichten, da der Notar die Interessen beider Vertragsparteien – sowohl des Käufers als auch des Verkäufers – vertreten sollte. Das Urteil des Landgerichts Berlin in meinem Fall untermauert, dass die Änderung der Miteigentumsanteile die Eintragung meiner Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhinderte.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ermöglicht Bürgern, sich über das Verhalten von Amtsträgern zu beschweren und richtet sich an die vorgesetzte Behörde des betroffenen Amtsträgers. Es ist Aufgabe dieser Behörde, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen und dem Beschwerdeführer Rückmeldung zu geben. Das Recht zur Einreichung einer Beschwerde ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Amtsträger gesetzeskonform handeln und ihren Pflichten gerecht werden.

Im SPIEGEL-Artikel „Das Wohndrama“ vom 6. Oktober 2023, in dem meine Klage gegen die Adler Group thematisiert wird, hält sich der Immobilienkonzern offiziell zurück. Allerdings verlautet aus Unternehmenskreisen, dass ein rascher Weiterverkauf des Turmprojekts geplant ist. Parallel beantragte der Anwalt der Adler Group am 25. September beim Kammergericht eine Fristverlängerung bis zum 26. Oktober 2023, um ihre Berufung gegen mein Urteil vom 26. Juli zu begründen.

Die Absicht, das Hochhaus am Steglitzer Kreisel schnell zu veräußern, deutet darauf hin, dass die Adler Group die Fertigstellung des Projekts nicht beabsichtigt. Es bleibt unklar, wie die Immobiliengruppe ihre Berufung begründen möchte, wenn sie Änderungen am Kaufvertrag und den Bauplänen von mir fordert, diese aber scheinbar nicht umzusetzen plant.

Die Adler Group behauptet, sie habe meinen Notarvertrag durch Rücktritt beendet, weil ich der Nachtragsvereinbarung mit den nachteiligen Vertragsänderungen nicht zugestimmt habe. Sie sieht mein Handeln als rechtsmissbräuchlich und wertet es als Verstoß gegen das Kooperationsgebot.

Am 6. Oktober 2023 erkundige ich mich nach dem aktuellen Stand meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18. April gegen den Notar bei der Notarkammer Berlin. In meiner Anfrage weise ich darauf hin, dass die Notarkammer mich am 13. Juli darüber informierte, dass die Beschwerdeabteilung des Vorstands der Notarkammer Berlin meine Beschwerde in ihrer Sitzung am 5. Juli besprochen hat.

In dieser Mitteilung wurde angekündigt, dass ein Abstimmungsgespräch mit der Dienstaufsicht beim Präsidenten des Landgerichts stattfinden würde und das Ergebnis im September erwartet wurde. Außerdem erhielt ich am 27. Juni eine Nachricht vom Präsidenten des Landgerichts Berlin, in der bestätigt wurde, dass der Notar eine Stellungnahme abgegeben hat.

Ich bin der Auffassung, dass der Notar im Widerspruch zu meinem Urteil vom 26. Juli 2023 gehandelt und meine Interessen nicht ausreichend vertreten hat. Trotz meiner wiederholten Aufforderungen zur Durchführung der Auflassungsvormerkungen für meine Wohnung und meinen Stellplatz sowie zur korrekten Umsetzung des Notarvertrags, ist er seinen Pflichten nicht genügend nachgekommen.

Es ist mir wichtig zu betonen, wie bedeutend die Einhaltung von Notarverträgen ist. Nicht nur für mich, sondern auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz.

Triumph der Gerechtigkeit: 5 Jahre später – Mein Kampf gegen die Adler Group

Fünf Jahre nach meinem Wohnungskauf im Steglitzer Kreisel in Berlin stehe ich als David gegen die Adler Group, einen Immobiliengiganten. Mein Kampf für Gerechtigkeit hat einen wegweisenden Gerichtssieg hervorgebracht, der nicht nur für mich persönlich, sondern auch für die Rechte aller Wohnungskäufer von großer Bedeutung ist.

Mein Einsatz ist ein klares Statement für das Recht und den Verbraucherschutz in Deutschland. Der Immobiliensektor beeinflusst die Gesellschaft weitreichend, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass Verbraucher für ihre Rechte kämpfen. Trotz massiver juristischer Auseinandersetzungen und Drohungen konnte die Adler Group nicht verhindern, dass das Gericht meine Position bestätigt hat.

Die Adler Group zieht jedoch vor das Kammergericht und führt ihren Kampf für den Vertragsbruch fort, ohne Anzeichen von Einsicht trotz des positiven Urteils. Diese Geschichte begann vor fünf Jahren und hat noch immer einen ungewissen Ausgang. Dennoch dient sie bereits heute als klare Botschaft für Fairness und Vertragstreue.

Am 18. Oktober 2018 entschied ich mich für eine Investition in ein vielversprechendes Hochhausprojekt. Es war ein aufregender Schritt, der die Aussicht auf eine Traumwohnung im 19. Stock sowie einen Tiefgaragenstellplatz bot. Fünf Jahre später zeigt sich, dass die Geschichte dieses Projekts tatsächlich zu einer wahren Achterbahnfahrt geworden ist.

Gemäß dem Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, meine Wohnung und meinen Stellplatz bis Juni 2022 fertigzustellen. Während der Projektlaufzeit wechselten jedoch die Projektentwickler und die Grundstückseigentümer, von der CG Gruppe über Consus Real Estate bis hin zur Adler Group. Trotz dieser Wechsel gab es stets Zusicherungen, dass das Projekt fortgeführt werden würde.

Seit März 2020 herrscht auf der Baustelle überwiegend Stillstand. Meine wiederholten Anfragen blieben unbeantwortet. Dann, im Dezember 2020, überraschte mich der Notar mit wesentlichen Vertragsänderungen und einem zusätzlichen Vertragsentwurf. Als Begründung nannte er Beanstandungen des Grundbuchamtes und Umplanungen des Bauträgers, obwohl ich in den mir vorgelegten Dokumenten keine Beanstandungen des Grundbuchamtes erkennen konnte.

Die Adler Group drängte mich vehement dazu, den Vertragsnachtrag notariell zu beglaubigen. Sie setzte mir eine Frist bis zum 1. Juni 2021 und warf mir eine „Vertragspflichtverletzung“ vor, als ich darauf bestand, den ursprünglichen Notarvertrag einzuhalten. Trotz des hohen Drucks und der Androhung eines Vertragsrücktritts blieb ich standhaft.

Im September 2021 sah ich mich gezwungen, gegen die Adler Group vor dem Amtsgericht Klage einzureichen. Anfangs hatte ich den Weg ohne juristische Vertretung gewählt, aber aufgrund des hohen Streitwerts wurde mein Fall ans Landgericht verwiesen. Im März 2022 übernahm ein Anwalt meine Vertretung, und die Klage wurde erneut beim Landgericht Berlin eingereicht.

Die Auseinandersetzung mit der Adler Group setzte sich fort, und schließlich fiel am 26. Juli 2023 ein Urteil des Landgerichts Berlin zu meinen Gunsten. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Meilenstein für die Gerechtigkeit. Es verdeutlicht, dass Notarverträge eingehalten werden müssen und unfaire Geschäftspraktiken nicht toleriert werden dürfen.

Am 19. Oktober 2023 erhalte ich eine Rückmeldung von der Notarkammer Berlin. In ihrer Mitteilung heißt es:

„Sehr geehrter Herr Gaufer, wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 06.10.2023 und bedanken uns im Namen des Vorstands für die Übermittlung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.06.2023!

In der hiesigen Beschwerdeakte gibt es noch keinen neuen Sachstand. Es hat zwar bereits eine Abstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts stattgefunden, die Sachverhaltsaufklärung und deren rechtliche Bewertung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Wir müssen Sie deswegen weiter um Geduld bitten.“

Am 20. Oktober habe ich mich bei der Geschäftsführung der Notarkammer Berlin für den erhaltenen Zwischenbescheid bedankt.

27.10.2023: Berliner Morgenpost

„Die Vormerkung schützt den Käufer einer Immobilie, indem sie sicherstellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht erneut verkauft“, erklärt Gaufer. Üblicherweise kümmere sich der Notar nach Abschluss des Kaufvertrags um die Eintragung dieser Vormerkung.

Am Rande der jüngsten Hauptversammlung der Consus Real Estate AG, die zur Adler Group gehört und den Umbau des Turms verantwortet, wurde bekannt, dass die Fertigstellung des Steglitzer Kreisels voraussichtlich nicht vor 2026 erfolgen soll. „Auch die Ankündigung der Consus, den Steglitzer Kreisel vollständig verkaufen zu wollen, führte bei den Wohnungskäufern zu erheblicher Unruhe und Reaktionen“, erklärt Andre Gaufer, der eine Wohnung im Turm gekauft hat. 

Er ist mit seiner Firma PROfinance GmbH Miteigentümer der Consus. Erste Wohnungskäufer würden im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens mittels einstweiliger Verfügungen die Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eintragen, um ihre Ansprüche auf Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze abzusichern. „Die Vormerkung schützt den Käufer einer Immobilie, indem sie sicherstellt, dass der Verkäufer die Immobilie nicht erneut verkauft“, erklärt Gaufer. Üblicherweise kümmere sich der Notar nach Abschluss des Kaufvertrags um die Eintragung dieser Vormerkung.

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Notar: Aufklärung über Rechte und Fortschritt – Stand 25. November 2023:

Am 24. November 2023 erhielt ich per E-Mail das Schreiben vom 20. November 2023 vom Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung der Notarkammer Berlin, in dem mir mitgeteilt wurde, dass sich der Vorstand am 8. November 2023 abschließend und umfassend mit meinen gegen den Notar erhobenen Vorwürfen befasst hat.

Obwohl die erforderlichen Schritte gemäß den Standesregeln unternommen wurden, wird mir die Offenlegung der Einzelheiten verweigert, mit der Begründung, dass die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69a der Bundesnotarordnung gilt.

Einen Tag später, am 25. November, teile ich dem Vorstand mit, dass ich als Beschwerdeführer sehr enttäuscht bin, keine Informationen darüber zu erhalten, wie mit meiner Dienstaufsichtsbeschwerde umgegangen wird. Ich bin der Ansicht, dass dadurch meine Rechte verletzt werden.

Wie können Bürger Vertrauen in Notare haben, wenn öffentliche Amtsträger ihre Interessen missachten? Seit dem Erwerb meiner Wohnung im Steglitzer Kreisel im Jahr 2018 wurden die vertraglich vereinbarten Auflassungsvormerkungen bis heute nicht eingetragen.

Mit der Anlage der Grundbuchblätter für meine Wohnung hätte mein Notar gemäß meinem Kaufvertrag die Auflassungsvormerkung umgehend zur Eintragung bringen müssen, da er allein mit deren Vollzug beauftragt war. Sollten für den Vollzug zusätzliche Erklärungen, wie Identitätserklärungen oder eine neue Auflassung, erforderlich gewesen sein, waren die Notarangestellten gemäß der umfassenden Bevollmächtigung des Notars dazu befugt.

Dennoch hat der Notar keine Auflassungsvormerkung zu meinen Gunsten eingetragen, sondern sein weiteres Handeln vom Abschluss eines Nachtrags abhängig gemacht. Der weitere Vollzug sollte von meiner Zustimmung zu erheblichen materiellen Änderungen der Vereinbarungen zwischen mir und der Adler Group abhängig sein, die ausschließlich im Interesse des Verkäufers lagen. Insbesondere wurde der Fertigstellungstermin um zwei Jahre verschoben, und mein Tiefgaragenstellplatz sollte ohne Entschädigung entfallen.

Da ich einer solchen Regelung nicht zugestimmt habe, wurde mein Kaufvertrag nicht vollzogen, und insbesondere wurde keine Vormerkung im Grundbuch meiner Wohnung eingetragen. Ebenso hat der Notar keine Eintragung der Vormerkung auf dem ungeteilten Baugrundstück des Parkhauses veranlasst. Die Vormerkung kann jedoch im Grundbuch des ungeteilten Gesamtgrundstücks gemäß dem Grundbuchrecht eingetragen werden. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) habe ich das Recht, für jede erworbene Einheit eine Auflassungsvormerkung eingetragen zu bekommen.

Außerdem wurde bereits in meine Rechte eingegriffen, indem meine Wohnung mit einer Globalgrundschuld in Höhe von 4,327 Milliarden Euro belastet wurde.

Daher habe ich noch am 25. November 2023 die zuständige Richterin am Landgericht Berlin kontaktiert und gefragt: „Seit dem 18. April 2023 liegt meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar bei Ihnen vor. Ich möchte höflich darum bitten, dass Sie mir das Ergebnis Ihrer Prüfung des Vorgangs zukommen lassen, und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.“

Die für meine Dienstaufsichtsbeschwerde zuständige Richterin hatte mir am 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass der Notar ihr seine Stellungnahme und eine Kopie der Notarnebenakte überreicht hat. Weiterhin teilte mir die Richterin mit: „Die Prüfung des Vorgangs wird noch andauern. Ich werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Rechtsstreit der Adler Group eskaliert durch Berufung: Kampf um Gerechtigkeit und Verbraucherschutz im Immobilienrecht verschärft sich.

Gegen mein Urteil hat die Adler Group Berufung eingelegt. Ihre Begründung wirkt jedoch ebenso eingestaubt wie die verlassene Hochhaus-Baustelle am Steglitzer Kreisel.

Am 30. November 2023 reichten meine Rechtsanwälte beim Kammergericht eine Zurückweisung der Berufung ein, die wie folgt begründet wurde:

Die Berufungsbegründung der Adler Group ist nicht geeignet, das bereits zutreffende Urteil des Landgerichts Berlin zu ändern. Es wurden keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte vorgebracht, die nicht schon in der erstinstanzlichen Verhandlung berücksichtigt wurden.

Die Adler Group trägt vor, meine Klage sei gegen eine nicht existierende Partei gerichtet. Tatsächlich hat die betreffende Partei nur ihre Rechtsform geändert, bleibt aber dieselbe. Deshalb ist es erlaubt, den Namen der beklagten Partei in der Klage anzupassen.

Fälschlicherweise behauptet die Adler Group, dass ich einer Erhöhung der Miteigentumsanteile akzeptieren muss, und dass eine Änderung heute nicht mehr möglich ist. Da jedoch die Kosten und Umlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen berechnet werden, würde diese Änderung zu höheren Kosten für mich führen.

In Bezug auf die Widerklage betonen wir, dass ich nicht verpflichtet bin, Änderungen am Kaufvertrag zuzustimmen, wenn es keine rechtlichen Gründe gibt und die Notwendigkeit solcher Änderungen nicht hinreichend von der Adler Group begründet wurde.

Es ist inakzeptabel, dass ich allem zustimmen muss, was sich die Adler Group nach Abschluss des Kaufvertrages einfallen lässt, insbesondere wenn sie die Position meiner klagenden Firma PROfinance GmbH nicht berücksichtigt.

Es wurde nicht einmal versucht zu erklären, warum die vertragliche Verpflichtung, den Tiefgaragenstellplatz zu erstellen und mir eigentumsrechtlich zuzuordnen, unterbleiben sollte, oder warum der Bau des Fahrradaufzugs unnötig sein soll.

Fazit: Die Berufungsbegründung ignoriert die Urteilsbegründung des Landgerichts und steht im Widerspruch zu unserem Rechtsverständnis bezüglich der Einhaltung von Notarverträgen.

Wir schlagen dem Kammergericht daher vor, die Berufung gemäß § 522 II Ziff. 1 – 3 ZPO zurückzuweisen.

Gaufer versucht unterdessen alle rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen, um die Erfüllung seines Kaufvertrages durchzusetzen. Über seinen Anwalt hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um die Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu erwirken. Die Entscheidung steht aus.

Die Adler Group schafft unterdessen neue Tatsachen. So ließ sie im Grundbuch für etliche ihrer Immobilien in Berlin, darunter die von André Gaufer im Steglitzer Kreisel, eine Grundschuld in Höhe von 4,3 Milliarden Euro eintragen. Auf Anfrage erklärt die Adler Group die Eintragung damit, dass im Rahmen ihrer „finanziellen Restrukturierung Grundschulden als Sicherheit für unsere Kreditgeber hinterlegt worden sind“.

Gaufers Problem: Er hat zwar im Jahr 2018 einen Kaufvertrag für eine Wohnung und einen Stellplatz im Kreisel unterschrieben, doch gibt es zu seinen Gunsten keine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch, also keine Vormerkung für ihn als Eigentümer. Denn Gaufer hat den Kaufvertrag unterschrieben, als die Grundbuchblätter für die geplanten Wohnungen noch nicht angelegt waren. Als sie angelegt waren, sollte er den nachträglichen Änderungen am Kaufvertrag zustimmen, was er nicht tat. Deswegen gibt es im Grundbuch bis heute keine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten.

Wäre Gaufer per Auflassungsvormerkung als künftiger Eigentümer der neuen Wohnung im Grundbuch eingetragen worden, hätte die Adler Group die Wohnung nicht mit einer Grundschuld belasten können. Denn eine Auflassungsvormerkung sichert die Rechte eines Käufers gegenüber dem Verkäufer – auch, damit der Verkäufer zum Beispiel eine Wohnung nicht ein zweites Mal verkaufen kann. Gaufer steht nun vor dem Problem, dass er seinen eigenen Kredit, sobald er ihn abruft, kaum per Grundschuld im Grundbuch absichern lassen kann, solange seine Immobilie durch die Globalgrundschuld der Adler Group belastet ist.

Gaufer sieht im Verhalten des Notars, der 2018 den Kaufvertrag beurkundete, eine Pflichtverletzung. Er habe den Notar im Jahr 2021 gebeten, seinen „Pflichten bei der Umsetzung des Kaufvertrages nachzukommen“, berichtet Gaufer. Er habe gegenüber dem Notar betont, dass er auf die „Einhaltung des Vertrages vom 18. Oktober 2018“ bestehe. Doch der Notar habe trotzdem keine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen, „sondern sein weiteres Handeln vom Abschluss“ des geforderten Nachtrags abhängig gemacht, so Gaufer. „Da ich einer solchen Regelung nicht zugestimmt habe, wurde mein Kaufvertrag nicht vollzogen“, so Gaufer.

Gaufer hat Beschwerde bei der Notarkammer und beim Landgerichtspräsidenten eingereicht, der als Dienstaufsicht für Notare fungiert. Was aus der Beschwerde geworden ist, hat Gaufer bisher nicht erfahren. Die Notarkammer teilte ihm vor kurzem mit, dass die Beschwerdeabteilung „das in standesrechtlicher Hinsicht erforderlich Erscheinende veranlasst“ habe – und wies zugleich darauf hin, dass sie aufgrund der sie „bindenden Verschwiegenheitspflicht“ weitere Einzelheiten nicht mitteilen dürfe. Was das Landgericht unternommen hat, weiß Gaufer ebenfalls nicht. Die für seine Dienstaufsichtsbeschwerde zuständige Richterin habe ihm am 27. Juni mitgeteilt, dass die „Prüfung des Vorgangs“ noch andauere. Sie versprach, sie werde „unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen“. Gaufer: „Dies ist bis heute nicht geschehen.“ Der 58-Jährige ist unzufrieden. Er sei enttäuscht, dass er „als Beschwerdeführer“ keine Informationen darüber erhalte, wie seine Beschwerde behandelt werde, sagt er.

Der Notar verweist auf Anfrage der Berliner Zeitung auf die „Verschwiegenheit“, der er unterliege. Den Vorwurf der Pflichtverletzung weist er zurück. „Eine Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der nicht erfolgten Eintragung von Eigentumsübertragungsvormerkungen habe ich nicht begangen“, erklärt er. „Auch hat wegen der nicht erfolgten Eintragung von Eigentumsübertragungsvormerkungen weder die Notarkammer noch die Dienstaufsicht dienst- oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen ergriffen.“

Landgerichtspräsident Informiert über Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Berliner Notar

Bezüglich meiner Dienstaufsichtsbeschwerde erhielt ich ein Schreiben vom 21. Dezember 2023, das Ende Dezember bei mir eingegangen ist. Darin informiert mich die zuständige Richterin wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Gaufer, mir ist mitgeteilt worden, dass die Notarkammer Berlin sich mit Ihrer Beschwerde und den von Ihnen erhobenen Vorwürfen gegen den Notar befasst hat und das dienstaufsichtsrechtlich Erforderliche veranlasst hat.

Da wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens dieses nur einmal dienstaufsichtsrechtlich geahndet werden darf, ist damit auch das hiesige Beschwerdeverfahren abgeschlossen.“

Kampf um Steglitzer Kreisel: Verhandlung über einstweilige Verfügung: Der Käufer einer noch zu bauenden Eigentumswohnung will im Grundbuch als Eigentümer vorgemerkt werden – um seine Rechte abzusichern. 

Im Streit um den Kauf einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung im Steglitzer Kreisel hat der 58-jährige André Gaufer jetzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sein Ziel ist, im Grundbuch als künftiger Eigentümer vorgemerkt zu werden – um seine Rechte als Käufer zu sichern. Am Dienstag wurde vor dem Amtsgericht Schöneberg über den Antrag verhandelt.

Wie berichtet, hat Gaufer im Jahr 2018 einen Kaufvertrag für eine rund 70 Quadratmeter große Wohnung im Steglitzer Kreisel sowie für einen Stellplatz im Parkhaus auf den Namen seiner Firma PROfinance unterzeichnet. Kaufpreis: 623.900 Euro. Spätestens bis Ende Juni 2022 sollte die Wohnung fertig werden. Doch das ist sie bis heute nicht – weil die Bauarbeiten ins Stocken geraten sind.

Ursprünglich wollte die CG-Gruppe des Unternehmers Christoph Gröner das Projekt realisieren. Doch dann gab es einen Wechsel bei den Projektverantwortlichen. Inzwischen ist die Adler Group Eigentümer des Steglitzer Kreisels. Sie legte Gaufer wie anderen Erwerbern Nachträge zu den Kaufverträgen vor, mit denen die Vereinbarungen im Nachhinein geändert werden sollten. So sollte Gaufer unter anderem einen höheren Miteigentumsanteil erhalten, was eine stärkere finanzielle Beteiligung an künftigen Instandhaltungen mit sich brächte.

„Da ich diesen Änderungen nicht zugestimmt habe, wurde der Kaufvertrag nicht vollzogen“, so Gaufer. „Dadurch wurde die Eintragung im Grundbuch meiner Wohnung sowie auf dem Grundstück des Parkhauses nicht vorgenommen.“ Nunmehr drohe „die Veräußerung des gesamten Objektes Steglitzer Kreisel, wodurch die Gefahr“ bestehe, dass die Rechte Gaufers gegen einen potenziellen Erwerber nicht mehr durchgesetzt werden können, weil sie nicht im Grundbuch gesichert sind, argumentiert Gaufers Rechtsanwalt Detlev Stoecker. Außerdem sei Gaufers Wohnung neben anderen Wohnungen der Adler Group mit einer Globalgrundschuld in Höhe von rund 4,3 Milliarden Euro belastet. Um gegen den Gläubiger vorgehen zu können, müsse Gaufer im Grundbuch stehen.

Die Adler Group wiederum sieht sich an eine Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg aus dem Jahr 2019 gebunden. Ihr Rechtsanwalt Karlheinz Knauthe sagte, dass die ursprüngliche eigentumsrechtliche Aufteilung der Flächen „unbrauchbar“ sei. Der „durch Bauträgervertrag geschuldete Kaufgegenstand“ für die Wohnung im Kreisel sei nicht identisch mit dem Kaufgegenstand, wie er aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2019 gebildet werden musste. Es sei nicht möglich, den Kaufgegenstand so zu liefern, wie es der Kaufvertrag vorsehe.

Stoecker hielt dem entgegen, dass die Wohnung, die Gaufer erworben habe „in Lage und Zuschnitt gänzlich unverändert geblieben“ sei. Ein Vergleich kam nicht zustande. Die Entscheidung des Gerichts steht aus.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung in Angelegenheit gegen den Notar: Dringender Klärungsbedarf – Stand 11. Januar 2024:  

An die Notarkammer Berlin:

In Bezug auf Ihr beigefügtes Schreiben vom 20.11.2023 bitte ich um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand der Notarkammer im Hinblick auf die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung vom 08.11.2023.

Dies betrifft meine Vorwürfe der Pflichtverletzung gegen den Notar. Ich ersuche um Einsicht in die Beschlüsse der Sitzung sowie alle damit zusammenhängenden Informationen, die den Notar betreffen. Ich verweise auf meine umfangreiche Korrespondenz und die eingereichten Unterlagen.

Aufgrund der bestehenden Unklarheiten und der potenziellen Auswirkungen auf meine Position als Beschwerdeführer betone ich die Dringlichkeit einer zeitnahen Aufklärung. Dies betrifft insbesondere die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Klärung.

Gemäß § 69a BnotO ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich, sofern keine wesentlichen Belange dagegensprechen. Nach meiner Einschätzung besteht keine solche Notwendigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notare als personenbezogene Angelegenheiten gelten und vorbereitende Maßnahmen für ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 95 ff. BNotO darstellen können.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Notar gemäß § 53 BeurkG verpflichtet war, die Vertragsbestimmungen zur Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung so zu gestalten, dass diese vom Grundbuchamt umgesetzt werden können. Im Falle etwaiger Mängel, die der Eintragung entgegenstehen, oblag es ihm, entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen und die Mängel im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beheben.

Für eine zeitnahe Rückmeldung im Sinne einer Klärung dieser Angelegenheit danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
André Gaufer

Kampf um Steglitzer Kreisel: Käufer verliert Prozess um einstweilige Verfügung – „Kein Rechtsschutzbedürfnis“: Das Amtsgericht Schöneberg weist den Antrag eines Erwerbers zurück, der als künftiger Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden wollte. 

Das Amtsgericht Schöneberg hat im Streit um den Kauf einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung im Steglitzer Kreisel den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Erwerbers der Wohnung zurückgewiesen – und damit die Position des Verkäufers gestärkt.

Der Käufer, der 58-jährige André Gaufer, hatte wie berichtet die einstweilige Verfügung beantragt, um als künftiger Eigentümer der Wohnung im Steglitzer Kreisel durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen zu werden.

Gaufer hat im Jahr 2018 einen Kaufvertrag für eine rund 70 Quadratmeter große Wohnung im Steglitzer Kreisel sowie für einen Stellplatz im Parkhaus auf den Namen seiner Firma PROfinance unterzeichnet. Kaufpreis: 623.900 Euro. Spätestens bis Ende Juni 2022 sollten Wohnung und Stellplatz fertig werden. Doch das sind sie bis heute nicht – weil die Bauarbeiten ins Stocken geraten sind.

Ursprünglich wollte die CG-Gruppe des Unternehmers Christoph Gröner das Projekt realisieren. Doch dann gab es einen Wechsel bei den Projektverantwortlichen. Inzwischen ist die Adler Group Eigentümer des Steglitzer Kreisels. Sie legte Gaufer wie anderen Erwerbern Nachträge zu den Kaufverträgen vor, mit denen die Vereinbarungen im Nachhinein geändert werden sollten. So sollte Gaufer unter anderem einen höheren Miteigentumsanteil erhalten, was eine stärkere finanzielle Beteiligung an künftigen Instandhaltungen mit sich brächte.

„Da ich diesen Änderungen nicht zugestimmt habe, wurde der Kaufvertrag nicht vollzogen“, so Gaufer. „Dadurch wurde die Eintragung im Grundbuch meiner Wohnung sowie auf dem Grundstück des Parkhauses nicht vorgenommen.“ Nunmehr drohe „die Veräußerung des gesamten Objektes Steglitzer Kreisel, wodurch die Gefahr“ bestehe, dass die Rechte Gaufers gegen einen potenziellen Erwerber nicht mehr durchgesetzt werden können, weil sie nicht im Grundbuch gesichert sind, argumentierte Gaufers Rechtsanwalt Detlev Stoecker. Außerdem sei Gaufers Wohnung neben anderen Wohnungen der Adler Group mit einer Globalgrundschuld in Höhe von rund 4,3 Milliarden Euro belastet. Um gegen den Gläubiger vorgehen zu können, müsse Gaufer im Grundbuch stehen.

Die Adler Group wiederum sah sich bei den nachträglichen Änderungen an eine Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg aus dem Jahr 2019 gebunden. Ihr Rechtsanwalt Karlheinz Knauthe sagte, dass die ursprüngliche eigentumsrechtliche Aufteilung der Flächen „unbrauchbar“ sei. Der „durch Bauträgervertrag geschuldete Kaufgegenstand“ für die Wohnung im Kreisel sei – nach Korrekturen, die zu den veränderten Miteigentumsanteilen geführt haben – nicht identisch mit dem Kaufgegenstand, wie er aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2019 gebildet werden musste. Es sei nicht möglich, den Kaufgegenstand so zu liefern, wie es der Kaufvertrag vorsehe.

Das Amtsgericht entschied nun, dass Gaufer „kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ habe. Anders als in dem Verfahren von Gaufers Seite behauptet, sei die sogenannte Auflassung bereits im Kaufvertrag von 2018 erklärt worden, die Eintragung der Auflassungsvormerkung bewilligt und durch den zuständigen Notar beim Grundbuchamt beantragt worden. Jedoch habe das Grundbuchamt die Eintragung zurückgewiesen, weil der Anteil der sogenannten Miteigentumsanteile für Gaufers Wohnung laut Kaufvertrag nach einer Neuberechnung nicht mit den im Wohnungsgrundbuch aufgeführten Miteigentumsanteilen identisch gewesen sei. Es gab dabei eine Abweichung von rund neun Prozent.

Der Antrag auf Eintragung der Eigentumsvormerkung sei danach mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Oktober 2022 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hätte Gaufer Beschwerde einlegen können, so das Amtsgericht. Es folge nicht der Auffassung, dass die Differenz der Miteigentumsanteile unerheblich sei, so das Gericht. Zudem erklärte das Gericht, es könne nicht erkennen, wie eine einstweilige Eintragung der Auflassungsvormerkung die Rechtsposition Gaufers im Hinblick auf die Globalgrundschuld stärken würde. Binnen zwei Monaten kann gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden.

Gaufer zeigt sich enttäuscht. „Diese Entscheidung bedauere ich zutiefst“, sagte er in einer ersten Reaktion. „Allerdings halte ich die Gerichtsentscheidung für ungerechtfertigt, da die Dringlichkeit einer Eintragung der Auflassungsvormerkung daraus resultiert, dass die Adler Group beabsichtigt, das Objekt zu verkaufen, und die Eintragung der Globalgrundschuld meine rechtliche Position gefährdet“, sagte er. Die Abweichung der Miteigentumsanteile für die Wohnung sei „unerheblich, da die im Grundbuch eingetragene Wohnung mit der verkauften Wohnung identisch“, sei. „Jetzt setze ich meine Hoffnungen darauf, dass mir die nächste Instanz bei der Durchsetzung meiner Ansprüche behilflich sein wird“, so Gaufer.

Antwort des Präsidenten der Notarkammer Berlin – Betreff: Ihr Antrag vom 11.01.2024 auf Befreiung des Vorstands von der Verschwiegenheit. 

Am 15. Januar habe ich das Schreiben vom 12. Januar bezüglich meines Antrags vom 11. Januar erhalten:

„Sehr geehrter Herr Gaufer, derzeit kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, da die Grundvoraussetzung des § 69a Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht erfüllt ist.

Erforderlich wäre nämlich ein Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde, in dem die Aussage eines Vorstandsmitglieds angeordnet ist. Hierzu haben Sie nichts vorgetragen.

Die „Einsicht in die Beschlüsse der Sitzung sowie alle damit zusammenhängenden Informationen“ kann Ihnen der Vorstand aufgrund der ihn bindenden Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69a Abs. 1 BNotO nicht gestatten.“

Am 17. Oktober 2023 wende ich mich mit fünf Fragen zum Steglitzer Kreisel an Patrick Steinhoff, den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung in Steglitz-Zehlendorf:

Sehr geehrter Herr Steinhoff, bezugnehmend auf meine E-Mail vom 13. Oktober 2023 möchte ich Ihnen mitteilen, dass die angeblich geplanten Maurer- und Stahlbetonarbeiten am Kreisel-Hochhaus von außen nicht erkennbar sind.

Am 15. Juni 2023 fand ein Treffen zwischen der Adler Group und Ihrem Amt statt. Seitdem wurde berichtet, dass der Kreisel-Eigentümer noch an der Deckenverstärkung für die neue Fassade des Turmhochhauses arbeitet und ein Brandschutzprüfbericht noch aussteht.

Im Juni 2023 soll die Adler Group Ihnen auch einen Bauzeitenplan bis Frühjahr 2024 vorgelegt haben.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir den aktuellen Stand zu folgenden Fragen kurz mitteilen könnten:

– Welche Arbeiten werden derzeit durchgeführt?
– Liegt der Brandschutzprüfbericht mittlerweile vor?
– Sind die Maßnahmen zur Deckenverstärkung der neuen Fassade abgeschlossen?
– Welcher Bautenstand soll laut dem Bauplan vom Juni 2023 bis zum Frühjahr 2024 erreicht sein?
– Wie ist der Stand der Baugenehmigungen für die einzelnen Bauteile (A, B, C, E)?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen, André Gaufer.

Am 12. Oktober 2013 betone ich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für den geplanten Umbau des Sockelbereichs am Steglitzer Kreisel im Widerspruch zu meinem Urteil vom 26. Juli 2023 stehen würde.

Obwohl das Bezirksamt zuvor mitgeteilt hatte, dass für den geplanten Umbau von Bauteil C (Flurstück 2274) und Bauteil E (Flurstück 2276) keine Baugenehmigung vorliegt und somit kein Abriss des Parkhauses bevorsteht, möchte ich dennoch festhalten, dass in meinem Urteil gegen die Adler Group die folgenden Punkte klar gestellt wurden:

– Trotz der Rücktrittserklärungen der Adler Group bleibt mein Notarvertrag in Kraft.
– Die Adler Group kann keine Vertragsanpassungen durch einen Nachtrag durchsetzen.
– Mein Anspruch auf den Tiefgaragenstellplatz bleibt unberührt.
– Das Entfernen des Fahrradaufzugs hat keine rechtliche Grundlage.
– Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine automatische zweijährige Bauverzögerung.

Das Landgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang die Adler Group wie folgt verurteilt:

1. Die Bildung meiner Wohnung Nummer 256 in Form eines Miteigentumsanteils von 255/100.000 am Baugrundstück „Turm“.
2. Die Teilung des Baugrundstücks „Parkhaus“ und die Zuordnung des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nummer 127 in Form eines Miteigentumsanteils von 60/100.000.

Am 15. Juni 2023 fand ein Treffen zwischen der Adler Group und dem Amt für Stadtentwicklung statt. Seitdem wurde berichtet, dass der Eigentümer des Kreisels immer noch an der Deckenverstärkung für die neue Fassade des Turmhochhauses arbeitet und einen Bauzeitenplan bis Frühjahr 2024 vorgelegt hat. Am 31. Januar 2024 hat die „Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen“ die folgenden Fragen beantwortet:

Frage: Welcher Fortschritt gemäß dem Bauplan von Juni 2023 soll bis zum Frühjahr 2024 erreicht werden? Antwort: Gemäß den immer wieder geänderten Bauzeitenplänen sollen bis zum Frühjahr 2024 die Maurer- und Stahlbetonarbeiten an den Aufzugs- und Steigeschächte vom 2. Untergeschoss bis zum 29. Obergeschoss und am Kern beginnen und vom Untergeschoss beginnend bis zum 25. Obergeschoss abgeschlossen werden. Im Weiteren sollen diverse Rückbau- und Einbauarbeiten von erforderlichen Arbeitsbühnen und Stahltraversen zur Bauausführung stattfinden.

Frage: Wie bzw. in welchem Turnus erfolgt eine Baufortschrittsprüfung? Antwort: Es wird angestrebt, im monatlichen Zyklus eine Baufortschrittprüfung einzuhalten.

Frage: Welche Arbeiten werden derzeit konkret durchgeführt und wie ist der aktuelle Stand des Bauprojekts und der Bauarbeiten am Turm? Antwort: Gemäß Bauzeitenplan sollten die o.g. Maurer- und Betonarbeiten bereits begonnen haben; z.Zt. laufen noch die Vergabe/Ausschreibungsmaßnahmen. Am Turm selbst werden nur Arbeiten im geringen Umfang ausgeführt (z.B. Kontrollarbeiten an den Schraubverbindungen am Stahlgerüst da ca. 30 Stahlstützen statisch nachbearbeitet werden müssen; diese werden parallel aktuell auch verstärkt).

Frage: Wie sehen die weiteren Fertigstellungspläne aus oder ruht die Baustelle derzeit? Antwort: Zum Fertigstellungsdatum liegen keine konkret belastbaren Angaben des Bauherrn vor. Die Baustelle ist nicht als ruhend einzustufen, es werden Arbeiten im geringen Umfang ausgeführt.

Frage: Wie ist der aktuelle Status der Baugenehmigungen für die einzelnen Bauteile (A, B, C, E)? Wurde inzwischen eine Baugenehmigung für die Sockelbauteile erteilt, die sich seit Mai 2023 in der Vorprüfung befanden? Antwort: Der aktuelle Status stellt sich derart dar, dass die Baugenehmigungsverfahren für  die Sockelbauteile vom Bauherrn als „ruhend“ gestellt wurden und werden somit z.Zt. nicht weiterbearbeitet. Der Bauherr hat hierfür lediglich entsprechende Anträge auf Vorbescheid eingereicht, welche sich im Beteiligungsverfahren zur städtebaulichen Prüfung befinden.

Frage: Wie ist der Kenntnisstand über den Verkauf des Turms und des Sockelbereichs bzw. zu laufende Verhandlungen und welche Unternehmen bzw. Personen sind involviert? Antwort: Nach Aussage des Bauherrn im Herbst 2023 soll ein Verkauf oder Teilverkauf des Turms und der Sockelbauteile stattfinden. Zu möglicherweise laufenden Verhandlungen und involvierten Personen bzw. Unternehmen hat der Bezirk Steglitz-Zehlendorf keine Informationen.

Während meiner regelmäßigen Besuche am Steglitzer Kreisel sehe ich keinerlei Bauaktivitäten, nur einen ruhenden Baukran auf dem 120 Meter hohen Turmgerippe. Dies verdeutlicht die lähmende Ohnmacht, mit der wir konfrontiert sind, angesichts chronischer Dauerbaustellen und des akuten Mangels an dringend benötigtem Wohnraum. Besorgniserregend ist der Umgang mit zweifelhaften Immobilienakteuren, wie im Fall des seit Frühjahr 2020 stillstehenden Projekts am Steglitzer Kreisel. Trotz der Zusage, 330 Wohnungen bis Juni 2022 fertigzustellen, plant die Adler Group nun den Verkauf des gesamten Komplexes. Dieser Fall zeigt auf alarmierende Weise, wie mit einem der drängendsten Probleme unserer Zeit umgegangen wird.